(1) Die Unabhängige Aufarbeitungskommission fördert, unterstützt, beobachtet und begleitet die individuelle, institutionelle und gesellschaftliche Aufarbeitung von sexueller Gewalt und Ausbeutung gegen Kinder und Jugendliche insbesondere in der Bundesrepublik Deutschland und der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik. Sie nimmt folgende Aufgaben in unabhängiger Weise wahr:
(2) Die Unabhängige Aufarbeitungskommission wird inhaltlich und organisatorisch durch eine Arbeitseinheit im Arbeitsstab der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten unterstützt.