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# § 20 UBSKMG — Aufgaben

Antimissbrauchsbeauftragtengesetz  
Stand: 01.07.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Betroffenenrat nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:

- 1. Vertretung der Belange und Eintreten für die Beteiligung von Menschen, die in ihrer Kindheit oder Jugend sexuelle Gewalt oder Ausbeutung erfahren oder erfahren haben,

- 2. Beratung der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten und Begleitung ihrer oder seiner Vorhaben und der Vorhaben der Unabhängigen Aufarbeitungskommission durch kontinuierlichen Austausch auch mit dem Arbeitsstab sowie durch eigene Vorschläge.

(2) Der Betroffenenrat berichtet zum Ende jeder Berufungsphase über seine Tätigkeit.

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Zitiervorschlag: § 20 UBSKMG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/UBSKMG/20

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