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# § 16 UBSKMG — Unerlaubte Handlungen und Tätigkeiten

Antimissbrauchsbeauftragtengesetz  
Stand: 01.07.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte darf keine Handlungen vornehmen, die mit ihrem oder seinem Amt nicht zu vereinbaren sind.

(2) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte darf während ihrer oder seiner Amtszeit und während einer anschließenden Geschäftsführung keine entgeltlichen oder unentgeltlichen Tätigkeiten ausüben, die mit ihrem oder seinem Amt nicht zu vereinbaren sind. Insbesondere darf sie oder er nicht

- 1. ein besoldetes Amt, ein Gewerbe oder einen Beruf ausüben,

- 2. dem Vorstand, Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens oder einer Regierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören und

- 3. gegen Entgelt außergerichtliche Gutachten abgeben.

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Zitiervorschlag: § 16 UBSKMG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/UBSKMG/16

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