nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 14 UBSKMG — Verwendung von Geschenken

Antimissbrauchsbeauftragtengesetz  
Stand: 01.07.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte hat der Präsidentin oder dem Präsidenten des Deutschen Bundestages über Geschenke unverzüglich Mitteilung zu machen, die sie oder er in Bezug auf ihr oder sein Amt erhält. Die Präsidentin oder der Präsident des Deutschen Bundestages entscheidet über die Verwendung der Geschenke.

---

Zitiervorschlag: § 14 UBSKMG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/UBSKMG/14

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
