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# § 9 UBRegV — Weitere Datenübermittlung durch die Registerbehörde

Verordnung über das Register über Unternehmensbasisdaten  
Stand: 28.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Über § 5 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes hinaus darf die Registerbehörde an folgende öffentliche Stellen zu folgenden Zwecken für die Anlässe nach Absatz 2 Unternehmensbasisdaten übermitteln:

- 1. an die Deutsche Industrie- und Handelskammer zur Unterstützung und Förderung der Zusammenarbeit und der Aufgabenwahrnehmung der Industrie- und Handelskammern nach § 10a Absatz 3 und 4 Nummer 1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern,

- 2. an die Bundesnetzagentur zur Pflege der Daten im Marktstammdatenregister nach § 111e des Energiewirtschaftsgesetzes,

- 3. an das Bundesamt für Logistik und Mobilität zur Pflege der Daten in der Verkehrsunternehmensdatei nach § 15 des Güterkraftverkehrsgesetzes,

- 4. an das Bundeskartellamt

  - a) zur Pflege der Daten des Wettbewerbsregisters nach § 3 Absatz 1 des Wettbewerbsregistergesetzes,

  - b) in Verwaltungssachen, Bußgeldsachen und Vollstreckungsverfahren nach Teil 3 Kapitel 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen,

- 5. an das Bundesamt für Justiz für Überwachungsaufgaben nach § 6 Absatz 1 des Elektronische-Beweismittel-Umsetzungs-und-Durchführungsgesetzes und Bußgeldverfahren nach § 18 Absatz 1 und 8 Nummer 1 des Elektronische-Beweismittel-Umsetzungs-und-Durchführungsgesetzes,

- 6. an das Umweltbundesamt

  - a) zur Pflege der Unternehmensdaten im Register nach § 2 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und Verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006,

  - b) als zuständige Behörde nach § 11 Absatz 1 Nummer 4 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes für

    - aa) die Pflege und Prüfung der CBAM-Anmelder- und Antragsdaten nach Artikel 11 Absatz 1 in Verbindung mit den Artikeln 5, 6, 14, 17, 19 und 25a der Verordnung (EU) 2023/956 zum Zwecke des Vollzugs dieser Verordnung,

    - bb) die Pflege und Prüfung von Unternehmensdaten im Emissionshandelsregister nach § 9 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes,

    - cc) die Pflege und Prüfung der Unternehmensdaten von Betreibern, Schifffahrtsunternehmens oder Verantwortlichen nach § 12 Absatz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes,

    - dd) die Pflege und Prüfung von Unternehmensdaten im Rahmen des Vollzugs nach § 33 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes,

    - ee) die Pflege und Prüfung von Unternehmensdaten von Antragstellern im Rahmen des Vollzugs bei der Strompreiskompensation nach § 19 Absatz 6 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes,

  - c) zur Pflege und Prüfung von Unternehmensdaten im zentralen Register für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs nach § 44 der Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote,

  - d) zur Pflege und Prüfung von Unternehmensdaten im Herkunftsnachweisregister und Regionalnachweisregister für Strom aus erneuerbaren Energien nach den §§ 79 und 79a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,

  - e) zur Pflege und Prüfung von Unternehmensdaten in den Herkunftsnachweisregistern nach § 3 Nummer 1 und 2 der Gas-Wärme-Kälte-Herkunftsnachweisregister-Verordnung,

  - f) zur Pflege und Prüfung von Unternehmensdaten im Nationalen Emissionshandelsregister nach § 12 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes,

  - g) zur Pflege und Prüfung von Unternehmensdaten von Verantwortlichen als zuständige Behörde nach § 13 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes für die Durchführung nach § 14 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes und von Antragstellern als zuständige Behörde nach § 3 Absatz 1 der BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung.

Die Registerbehörde darf an öffentliche Stellen nach Satz 1 nur Unternehmensbasisdaten zu denjenigen Unternehmen nach § 3 Absatz 1 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes übermitteln, für deren Daten die öffentliche Stelle nach den für sie geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen verarbeitungsbefugt ist.

(2) Die Registerbehörde übermittelt anlassbezogen an die öffentlichen Stellen nach Absatz 1 in automatisierten Verfahren Unternehmensbasisdaten aufgrund folgender Ereignisse:

- 1. einmalig nach Anbindung an das Basisregister,

- 2. regelmäßig und wiederkehrend bei Neugründung, Änderung oder Beendigung eines Unternehmens nach § 3 Absatz 1 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes.

Die öffentlichen Stellen nach Absatz 1 sind berechtigt, von der Registerbehörde durch automatisierte Verfahren Unternehmensbasisdaten zu erhalten, soweit dies zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben erforderlich ist.

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Zitiervorschlag: § 9 UBRegV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 28.08.2026

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