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# § 6 UBRegV — Protokollierung

Verordnung über das Register über Unternehmensbasisdaten  
Stand: 04.07.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei der Datenübermittlung nach § 4 Absatz 1 und 2 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes protokolliert die Registerbehörde folgende Daten:

- 1. die Stellen nach § 4 Absatz 1 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes, welche die Daten übermittelt haben,

- 2. den Umfang und den Inhalt der übermittelten Daten sowie

- 3. Datum und Uhrzeit der Datenübermittlung.

(2) Ruft die Registerbehörde gemäß § 4 Absatz 3 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes Daten von der Global Legal Entity Identifier Foundation ab, protokolliert sie folgende Daten:

- 1. den Umfang und den Inhalt der übermittelten Daten sowie

- 2. Datum und Uhrzeit der Datenübermittlung.

(3) Bei der Datenübermittlung nach § 5 Absatz 2 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes protokolliert die Registerbehörde folgende Daten:

- 1. die Stellen nach § 5 Absatz 1 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes, an welche die Daten übermittelt werden,

- 2. den Umfang und den Inhalt der übermittelten Daten,

- 3. den Zweck und den Anlass der Datenübermittlung sowie

- 4. Datum und Uhrzeit der Datenübermittlung.

(4) Ruft eine öffentliche Stelle nach § 5 Absatz 3 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes Daten bei der Registerbehörde ab, protokolliert die Registerbehörde folgende Daten:

- 1. die Stelle nach § 5 Absatz 1 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes, welche die Daten abgerufen hat,

- 2. den Umfang und den Inhalt der übermittelten Daten,

- 3. den Zweck und den Anlass der Datenübermittlung sowie

- 4. Datum und Uhrzeit der Datenübermittlung.

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Zitiervorschlag: § 6 UBRegV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/UBRegV/6

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