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§ 3 UBRegV — Änderung von Identifikationsnummern

Verordnung über das Register über Unternehmensbasisdaten

Stand: 04.07.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bei der Änderung von Identifikationsnummern gemäß § 3 Absatz 3 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes sind der Registerbehörde auch die jeweils vormals verwendeten Identifikationsnummern, insbesondere von Rechtsvorgänger und Rechtsnachfolger, zu übermitteln, sofern diese vorliegen.