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§ 2 UBRegV — Übermittlung voneinander abweichender Daten

Verordnung über das Register über Unternehmensbasisdaten

Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diese Fassung haben wir zuerst am 04.07.2024 gesehen; das ist ein Beobachtungsdatum, kein amtliches Inkrafttretensdatum.

Liegen bei einer datenübermittelnden Stelle nach § 4 Absatz 1 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes zu einem Unternehmen nach § 3 Absatz 1 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes voneinander abweichende Daten nach § 3 Absatz 2, 3 und 4 Nummer 1 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes vor, so übermittelt die Stelle der Registerbehörde alle ihr zu diesem Unternehmen nach § 3 Absatz 2, 3 und 4 Nummer 1 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes vorliegenden Daten.