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# § 11 UBRegG — Evaluierung

Unternehmensbasisdatenregistergesetz  
Stand: 29.12.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie berichtet dem Deutschen Bundestag im fünften Kalenderjahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes über die Wirksamkeit der in diesem Gesetz enthaltenen Maßnahmen für die Erreichung der in § 1 Absatz 2 und § 2 Absatz 2 genannten Zwecke. Der Bericht wird zudem dem Bundesrat übermittelt. Dieser Bericht soll insbesondere Erkenntnisse darstellen, ob

- 1. die Identifikationsnummern nach § 3 Absatz 3 Nummer 7 bis 10 in den Registern und Datenbeständen öffentlicher Stellen durch die bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer nach § 2 abgelöst werden können und

- 2. durch das registerübergreifende Identitätsmanagement zu Unternehmen anhand der bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer nach § 2 eine ausschließlich zentrale Speicherung von Unternehmensbasisdaten bei der Registerbehörde umgesetzt werden kann.

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Zitiervorschlag: § 11 UBRegG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/UBRegG/11

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