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# § 10 UBRegG — Rechtsverordnungsermächtigung

Unternehmensbasisdatenregistergesetz  
Stand: 01.01.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Bundesministerium der Finanzen, das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz werden ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Folgendes zu regeln:

- 1. die Zuständigkeit, die Form und das nähere Verfahren der Mitteilung der bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer für Unternehmen nach § 2 an die betroffenen Unternehmen,

- 2. Maßnahmen zur Sicherstellung des Datenschutzes und der Datensicherheit,

- 3. nähere Bestimmungen zur Auskunftserteilung nach § 7 Absatz 3 an die Unternehmen nach § 3 Absatz 1 bezüglich ihrer Daten aus dem Basisregister,

- 4. die Festlegung technischer und organisatorischer Standards für den Betrieb des Basisregisters,

- 5. die Festlegung technischer und organisatorischer Standards der Datenübermittlungen nach den §§ 4 und 5,

- 6. die Bestimmung einzelner öffentlicher Stellen, die Daten an die Registerbehörde zum Aufbau und zur Pflege des Basisregisters übermitteln, einschließlich der von diesen zu übermittelnden Daten und

- 7. die Bestimmung einzelner öffentlicher Stellen, die Daten von der Registerbehörde zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben übermittelt bekommen, einschließlich der an diese zu übermittelnden Daten.

Die Maßnahmen zur Sicherstellung der Datensicherheit nach Satz 1 Nummer 2 sowie deren Überprüfung sind im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zu erarbeiten.

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Zitiervorschlag: § 10 UBRegG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/UBRegG/10

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