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# § 15 UAusschG (Sachsen) — Zutrittsrecht

Untersuchungsausschußgesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Untersuchungsausschuß hat Zutritt zu allen Einrichtungen des Landes und der unter seiner Aufsicht stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Der Zutritt darf nur verweigert werden, wenn dies aus Gründen der Sicherheit des Staates geboten ist oder wenn ein Gesetz dem Zutritt entgegensteht. § 14 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 15 UAusschG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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