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# § 13 UAusschG (Sachsen) — Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme

Untersuchungsausschußgesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Untersuchungsausschuß erhebt die durch den Untersuchungsauftrag gebotenen Beweise aufgrund von Beweisbeschlüssen.

(2) Beweise sind zu erheben, wenn sie von dem Unterzeichner eines Minderheitsantrages, von einem Fünftel der Ausschußmitglieder oder dem Betroffenen beantragt werden. Ein Beweisantrag nach Satz 1 kann nur abgelehnt werden, wenn er offensichtlich nicht im Rahmen des Untersuchungsauftrages liegt. Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 244 Abs. 3, 4 und 5 StPO sinngemäß.

(3) Absatz 2 gilt auch für alle herbeigeschafften Beweismittel.

(4) Der Untersuchungsausschuß kann die Erhebung einzelner Beweise einem Unterausschuß übertragen. Dem Unterausschuß muß, falls der Untersuchungsausschuß nicht einstimmig etwas anderes beschließt, von jeder Fraktion ein Mitglied angehören. Auf die Beweiserhebung durch den Unterausschuß finden die für den Untersuchungsausschuß geltenden Vorschriften Anwendung.

(5) Der Untersuchungsausschuß kann die Erhebung einzelner Beweise einem Richter übertragen, wenn die Beweiserhebung durch den Untersuchungsausschuß nicht oder nicht ohne Verzögerung des Verfahrens möglich ist oder wenn einem Zeugen oder Sachverständigen das Erscheinen wegen großer Entfernung nicht zugemutet werden kann.

(6) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gelten für die Beweisaufnahme die Vorschriften der StPO und der einschlägigen Bestimmungen entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 13 UAusschG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/UAusschG/13

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