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# § 12 UAusschG (Sachsen) — Niederschriften

Untersuchungsausschußgesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Über die Sitzungen des Untersuchungsausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden unterzeichnet wird. Die Niederschrift enthält mindestens Zeit und Ort der Sitzung, die Namen der anwesenden Mitglieder und Stellvertreter sowie der sonstigen Sitzungsteilnehmer, die gestellten Anträge, die gefaßten Beschlüsse sowie die Angabe, ob öffentlich oder nichtöffentlich verhandelt worden ist.

(2) Die Beweiserhebungen werden wörtlich protokolliert. Über die Art der Protokollierung der Beratungen entscheidet der Ausschuß.

(3) Der Untersuchungsausschuß entscheidet über die Weitergabe der Niederschriften und über die Einsichtgewährung unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Geheimschutzes. Nach Erstattung des Berichts können die Niederschriften über öffentliche Sitzungen von jedermann eingesehen werden; im übrigen entscheidet der Präsident des Landtages über die Weitergabe der Niederschriften und über die Einsichtgewährung.

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Zitiervorschlag: § 12 UAusschG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/UAusschG/12

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