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# § 2 UAG-ErwV — Teilnahmeerklärung

UAG-Erweiterungsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Körperschaften des öffentlichen Rechts und Unternehmen nach § 1 verwenden für ihren eingetragenen Standort oder für ihre eingetragenen Standorte entsprechend der Art ihrer Teilnahme eine der folgenden Teilnahmeerklärungen:

- 1. "Dieser Standort verfügt über ein Umweltmanagementsystem. Die Öffentlichkeit wird entsprechend dem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung über den betrieblichen Umweltschutz dieses Standorts unterrichtet.(Register-Nr.: ...)";

- 2. "Alle Standorte in ... (der Bundesrepublik Deutschland/Name(n) des (der) Bundeslandes(länder)), an denen wir tätig sind, verfügen über ein Umweltmanagementsystem. Die Öffentlichkeit wird entsprechend dem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung über den betrieblichen Umweltschutz dieser Standorte unterrichtet.";

- 3. "Die nachstehenden Standorte, an denen wir tätig sind, verfügen über ein Umweltmanagementsystem. Die Öffentlichkeit wird entsprechend dem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung über den betrieblichen Umweltschutz dieser Standorte unterrichtet.- Name des Standorts, Register-Nr.: ...- ...".

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Zitiervorschlag: § 2 UAG-ErwV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/UAG-ErwV/2

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