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# § 11 TspV 2013 — Besondere Verhaltensregeln

Talsperrenverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Es darf nur bis zu einem Abstand von 20,00 m an die Abgrenzung einer öffentlichen Badefläche und eines Sporttaucherbereichs herangefahren werden; von den Ufern einer Badestelle ist ein Abstand von mindestens 50,00 m zu halten.

(2) Es ist verboten,

- 1. an ein Fahrgastschiff, eine Fähre oder ein Dienstfahrzeug der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes oder der Wasserschutzpolizei heranzufahren, heranzuschwimmen oder an ihnen festzumachen.

- 2. beim Baden das An- und Ablegen eines Fahrgastschiffs oder einer Fähre zu behindern.

- 3. die Zuwegung für berechtigte Nutzer zu einer Bootseinsetzstelle zu behindern.

- 4. die Ausübung der berufsmäßigen Fischerei zu stören oder zu behindern.

- 5. an ein schwimmendes Schifffahrtszeichen, einen Baum oder einem Grenzstein festzumachen.

(3) Ein Sportfahrzeug darf eine Schiffsanlegestelle und Bootseinsatzstelle zum Anlegen, Ein- und Aussetzen nur benutzen, wenn es dabei die Fahrgastschiffe nicht behindert.

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Zitiervorschlag: § 11 TspV 2013

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/TspV%202013/11

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