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# § 2 TroncV (Bayern)

Verordnung über die Verwendung des Tronc der Spielbanken in Bayern  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke ist vom Troncaufkommen aller Spielbanken der Betrag an den Staatshaushalt abzuführen, der sich nach Leistung einer angemessenen Vergütung einschließlich der vom Arbeitgeber für die Spielbankbediensteten zu erbringenden Arbeitgeberleistungen (z.B. Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung, Leistungen für die betriebliche Altersversorgung) als Überschuß errechnet.

(2) Als angemessen gilt die Vergütung, die in den zwischen dem Freistaat Bayern und den vertragschließenden Gewerkschaften abgeschlossenen Tarifverträgen in ihrer jeweils gültigen Fassung festgesetzt wird.

(3) Die Abführung für gemeinnützige Zwecke erfolgt monatlich. Am Ende des Kalenderjahres wird die Höhe der Abführung jeweils endgültig festgesetzt. Ein sich ergebender Ausgleich ist in den ersten drei Monaten des darauffolgenden Kalenderjahres zu verrechnen; sofern entsprechende Überschüsse im Sinn des Absatzes 1 nicht zur Verfügung stehen, erfolgt die Verrechnung zum nächstmöglichen Monatsende.

(4) Der für gemeinnützige Zwecke bestimmte Betrag ist als zweckbestimmte Einnahme im Haushalt des Freistaates Bayern zu vereinnahmen und den im Haushaltsplan bestimmten gemeinnützigen Zwecken zuzuführen.

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Zitiervorschlag: § 2 TroncV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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