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# § 18 TrinkwV 2023 — Aufbereitungszwecke

Trinkwasserverordnung  
Stand: 25.06.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Eine Aufbereitung von Rohwasser zu Trinkwasser und eine Aufbereitung von Trinkwasser dürfen nur zu den folgenden Aufbereitungszwecken erfolgen:

- 1. zur Entfernung von Stoffen und Partikeln aus dem Rohwasser einschließlich jener Krankheitserreger, die bei der Aufbereitung von Rohwasser zu Trinkwasser von einer Desinfektion nicht erfasst werden,

- 2. zur Entfernung von Feststoffpartikeln in der Trinkwasserinstallation,

- 3. zur Veränderung der physikochemischen Zusammensetzung des Trinkwassers bei der Aufbereitung und Verteilung,

  - a) um die Einhaltung der Anforderungen an die Beschaffenheit des Trinkwassers im Verteilungsnetz bis zur Stelle der Einhaltung der Anforderungen nach § 10 sicherzustellen,

  - b) um korrosionschemische Eigenschaften des Trinkwassers einzustellen,

  - c) zur Leckagesuche oder

  - d) um den Calcium- und Magnesiumgehalt einzustellen, oder

- 4. zur Desinfektion

  - a) bei der Aufbereitung von Rohwasser zu Trinkwasser,

  - b) bei der Verteilung des Trinkwassers in zentralen, dezentralen, mobilen oder zeitweiligen Wasserversorgungsanlagen,

  - c) bei der Speicherung des nicht erwärmten Trinkwassers in Behältern,

  - d) begleitend zu der Sanierung einer Trinkwasserinstallation oder

  - e) auf Anordnung des Gesundheitsamts.

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Zitiervorschlag: § 18 TrinkwV 2023

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/TrinkwV%202023/18

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