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# Anlage TrinkwGebV — (zu § 1)Gebührenverzeichnis

Trinkwasser-Gebührenverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.10.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 4109)

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Nr.	Gebührentatbestand	Gebühr in Euro
1	Aufnahme eines Aufbereitungsstoffes oder eines Desinfektionsverfahrens in die Liste nach § 11 Absatz 1 der Trinkwasserverordnung auf Antrag nach § 11 Absatz 5 der Trinkwasserverordnung	
1.1	Aufnahme eines Stoffes oder eines Desinfektionsverfahrens in die Liste ohne erweiterte Wirksamkeitsprüfung	3 500 – 4 500
1.2	Aufnahme eines Stoffes oder eines Desinfektionsverfahrens in die Liste mit erweiterter Wirksamkeitsprüfung	7 000 – 8 000
2	Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Erprobung von Aufbereitungsstoffen oder Desinfektionsverfahren nach § 12 Absatz 1 Satz 1 der Trinkwasserverordnung auf Antrag	400 – 500
3	Feststellung der Gleichwertigkeit alternativer Untersuchungsverfahren nach § 15 Absatz 1 der Trinkwasserverordnung auf Antrag	50 000 – 60 000
4	Aufnahme von Ausgangsstoffen oder Werkstoffen und Materialien in eine Positivliste nach § 17 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 oder 3 der Trinkwasserverordnung auf Antrag nach § 17 Absatz 4 Satz 2 der Trinkwasserverordnung	
4.1	Aufnahme eines Stoffes in eine Positivliste von Ausgangsstoffen zur Herstellung organischer Materialien nach § 17 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 der Trinkwasserverordnung mit großer toxikologischer Bewertung auf Antrag	5 500 – 6 500
4.2	Aufnahme eines Stoffes in eine Positivliste von Ausgangsstoffen zur Herstellung organischer Materialien nach § 17 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 der Trinkwasserverordnung mit kleiner toxikologischer Bewertung auf Antrag	2 500 – 3 500
4.3	Aufnahme eines Werkstoffes oder Materials in die Positivliste nach § 17 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 der Trinkwasserverordnung auf Antrag	5 000 – 6 000
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Zitiervorschlag: Anlage TrinkwGebV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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