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# § 13 TrinkwEGV — Fachkenntnisse

Trinkwassereinzugsgebieteverordnung  
Stand: 12.12.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Bestimmung und Beschreibung des Trinkwassereinzugsgebiets nach § 6, die Gefährdungsanalyse und die Risikoabschätzung nach § 7, die Festlegung des Untersuchungsprogramms nach § 9 sowie die Erstellung der Dokumentation nach § 12 Absatz 1 dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die durch eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulausbildung oder durch einschlägige Berufserfahrung, jeweils auch in Verbindung mit Schulung, verfügen über

- 1. hinreichende hydrologische, hydrochemische und hydrogeologische Fachkenntnisse und

- 2. hinreichende Fachkenntnisse im Bereich des Risikomanagements und der Bewertung von Trinkwassereinzugsgebieten.

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Zitiervorschlag: § 13 TrinkwEGV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/TrinkwEGV/13

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