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# § 10 TrinkwEGV — Unterrichtungspflicht des Betreibers

Trinkwassereinzugsgebieteverordnung  
Stand: 12.12.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Betreiber unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich über

- 1. eine ungewöhnlich hohe Konzentration eines untersuchten Parameters verglichen mit zurückliegenden Werten und

- 2. besondere Vorkommnisse, die die für den Gebrauch als Trinkwasser relevante Beschaffenheit des Wassers im Trinkwassereinzugsgebiet (Wasserbeschaffenheit) nachteilig beeinflussen können.

Die zuständige Behörde unterrichtet in den Fällen des Satzes 1 das Gesundheitsamt.

(2) Der Betreiber unterrichtet die zuständige Behörde in elektronischer Form

- 1. auf Nachfrage innerhalb einer von ihr festgelegten angemessenen Frist über die Ergebnisse der im Untersuchungsprogramm nach § 9 Absatz 1 festgelegten Untersuchungen im vorangegangenen Kalenderjahr und

- 2. über Trends, die im vorangegangenen Kalenderjahr erkennbar geworden sind.

Die zuständige Behörde oder eine andere nach Landesrecht zuständige Stelle kann bestimmen, dass für die Unterrichtung nach Satz 1 einheitliche elektronische Datenverarbeitungsverfahren anzuwenden sind.

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Zitiervorschlag: § 10 TrinkwEGV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/TrinkwEGV/10

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