# § 4 TreuhGDV 5

Fünfte Durchführungsverordnung zum Treuhandgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Teilung bzw. Übergabe eines Grundstücks erfolgt auf der Grundlage eines Übergabe-/Übernahmeprotokolls zwischen dem ehemaligen Rechtsträger und dem Nutzungsberechtigten. Das Protokoll hat zu enthalten:

- 1. die Lage- und Grundbuchbezeichnung des durch diese Durchführungsverordnung geteilten Grundstücks;

- 2. einen Teilungsentwurf, aus dem sich der exakte Verlauf der neuen Grundstücksgrenzen ergibt;

- 3. eine genaue Beschreibung der vom Nutzungsberechtigten genutzten Gebäude und Anlagen, einschließlich ihrer Bewertung zum Stichtag der Vereinbarung für den Fall offener vermögensrechtlicher Ansprüche;

- 4. den Verkauf/Kauf von Gebäuden und Anlagen, die vom ehemaligen Rechtsträger infolge der Teilung nicht mehr genutzt oder verwertet werden können;

- 5. notwendige weitere Vereinbarungen, die sich aus der Abwicklung des Nutzungsvertrages ergeben;

- 6. das Datum der Rechtswirksamkeit der Übergabe/Übernahme.

(2) Der Nutzungsberechtigte hat unter Vorlage des Übergabe-/Übernahmeprotokolls zu veranlassen, daß das Teilgrundstück vermessen und die Vermessungsergebnisse in die Liegenschaftsdokumentation, einschließlich Grundbuch, übernommen werden.

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Zitiervorschlag: § 4 TreuhGDV 5

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

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