nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 3 TreuhGDV 5

Fünfte Durchführungsverordnung zum Treuhandgesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Rechte nach § 2 erlöschen, wenn der Nutzer sie nicht bis zum 31. Dezember 1990 dem bisherigen Rechtsträger angezeigt hat.