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# § 1 TreuhGDV 4

Vierte Durchführungsverordnung zum Treuhandgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Vermögen des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit des Amtes für Nationale Sicherheit einschließlich der in Rechtsträgerschaft sowie im Besitz befindlichen Grundstücke, Gebäude und baulichen Anlagen wird mit Wirkung vom 1. Oktober 1990 der Treuhandanstalt übertragen. Davon ausgenommen ist das Vermögen, für das in der Zeit vom 1. Oktober 1989 bis zum 30. September 1990 durch das Komitee zur Auflösung des Amtes für Nationale Sicherheit die Entscheidung zur Übertragung an Dritte für soziale und öffentliche Zwecke ergangen ist.

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Zitiervorschlag: § 1 TreuhGDV 4

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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