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§ 5 TreuhGDV 2

Zweite Durchführungsverordnung zum Treuhandgesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Treuhandanstalt hat die für die Privatisierung und Verwertung des ausgesonderten Militärvermögens erforderlichen Strukturen zu schaffen und in Abstimmung mit dem Ministerium für Abrüstung und Verteidigung zweckmäßige Organisationsformen zu sichern.