# § 15 TreuhG

Treuhandgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Kapitalgesellschaft ist von Amts wegen unter Bezugnahme auf dieses Gesetz in das Handelsregister einzutragen.

(2) Für die Eintragung in das Handelsregister sind dem Registergericht durch die Kapitalgesellschaft bis spätestens 16. Juli 1990 mitzuteilen:

- 1. Name der bisherigen Wirtschaftseinheit;

- 2. Firma und Sitz der Gesellschaft;

- 3. Gegenstand des Unternehmens;

- 4. Name jedes Mitgliedes des vorläufigen Vorstandes oder der vorläufigen Geschäftsführer.

(3) Der Treuhandanstalt und der zuständigen Treuhand-Aktiengesellschaft sind zeitgleich die Angaben nach Abs. 2 mitzuteilen. Bis zum 31. Juli 1990 sind ihnen darüber hinaus eine Aufstellung über das Vermögen der Kapitalgesellschaft zum Zeitpunkt der Umwandlung sowie eine vorläufige Konzeption für die Geschäftstätigkeit zu übergeben. Bei Vermögensposten, deren Bestandsmengen kurzfristigen Veränderungen unterliegen, ist auf den 1. Juli 1990 eine körperliche Bestandsaufnahme vorzunehmen.

(4) Bis zur Bestimmung des Stammkapitals oder Grundkapitals im Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung beträgt das Stammkapital einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung 50.000 Deutsche Mark, das Grundkapital einer Aktiengesellschaft 100.000 Deutsche Mark.

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Zitiervorschlag: § 15 TreuhG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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