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# § 6 TranspRLG — Persönliche Verantwortlichkeit

Transparenzrichtlinie-Gesetz  
Stand: 01.01.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Erfüllung der Pflichten nach § 3 Abs. 1, §§ 4 und 5 haben der Rechtsträger des Unternehmens und die Personen einzustehen, die als Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer juristischen Person, als vertretungsberechtigte Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft oder in sonstiger Weise unmittelbar oder mittelbar zur gesetzlichen oder organschaftlichen Vertretung des Rechtsträgers des Unternehmens berufen sind.

(2) Wer nach Absatz 1 in Verbindung mit § 5 zur Auskunft verpflichtet ist, kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder Angehörigen, die in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichnet sind, die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

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Zitiervorschlag: § 6 TranspRLG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/TranspRLG/6

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