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# § 4 TranspRLG — Aufbewahrungspflichten

Transparenzrichtlinie-Gesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Unternehmen haben die Konten und sonstigen Aufzeichnungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und 4 fünf Jahre geordnet aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ende des Geschäftsjahres, auf das sich die Angaben beziehen. Soweit die nach Satz 1 aufzubewahrenden Aufzeichnungen nicht zu den in § 147 Abs. 1 der Abgabenordnung genannten Unterlagen gehören, findet § 147 Abs. 2 der Abgabenordnung entsprechende Anwendung.

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Zitiervorschlag: § 4 TranspRLG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/TranspRLG/4

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