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# § 26 TrZollV — Übersiedlungsgut

Truppenzollverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Einfuhrwaren, die nach § 21 des Gesetzes als Übersiedlungsgut einfuhrabgabenfrei sind, gelten mit dem Verlust der Rechtsstellung als Mitglied der ausländischen Streitkräfte oder als Mitglied des Hauptquartiers als gestellt und als zum zollrechtlich freien Verkehr zur besonderen Verwendung angemeldet. Die Zollanmeldung gilt als angenommen und die Waren gelten als überlassen. Dies gilt nicht für Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger, Wasserfahrzeuge und Luftfahrzeuge.

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Zitiervorschlag: § 26 TrZollV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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