nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 24 TrZollV — Kommissionsgeschäfte über Kraftfahrzeuge

Truppenzollverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Abweichend von § 17 des Gesetzes dürfen Kraftfahrzeuge in der Truppenverwendung der Mitglieder der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere Kraftfahrzeughändlern zum Verkauf im Rahmen eines Kommissionsgeschäftes bis zu drei Monate überlassen werden. In diesem Rahmen können der Kraftfahrzeughändler und die am Kauf Interessierten das Kraftfahrzeug für Probefahrten nutzen.

---

Zitiervorschlag: § 24 TrZollV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/TrZollV/24

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
