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# § 20 TrZollG — Beendigung vorangegangener Zollverfahren

Truppenzollgesetz  
Stand: 01.04.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wenn die ordnungsgemäße Lieferung oder Rückgabe von Waren aus einer aktiven Veredelung oder die ordnungsgemäße Übergabe von Waren aus einem Zolllager an die ausländischen Streitkräfte oder Hauptquartiere gewährleistet ist, kann zugelassen werden, dass die Waren ohne Gestellung geliefert oder zurückgegeben werden. Wird dies zugelassen, gelten die Waren mit der Übergabe als gestellt und zur Truppenverwendung angemeldet. Die Zollanmeldung gilt als angenommen und die Waren gelten als zur Truppenverwendung überlassen.

(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Übergabe von Waren an die ausländischen Streitkräfte oder ein Hauptquartier ohne Gestellung zugelassen, ist der Nachweis der Übergabe mit einem Abwicklungsschein zu führen.

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Zitiervorschlag: § 20 TrZollG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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