nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 18 TrZollG — Rationsmengen

Truppenzollgesetz  
Stand: 01.04.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Festgelegte Rationsmengen im Sinne des § 17 Absatz 2 Nummer 4 sind:

```
1.	Zigaretten	200 Stück je Person und Woche,
2.	Kaffee	2,5 Kilogramm je Person und Monat,
3.	Kaffee-Extrakte	250 Gramm je Person und Monat,
4.	Whisky und Gin	6 Liter je Person und Monat,
5.	Kraftstoff	
	a)	für Kraftfahrzeuge mit einer Motorleistung von mindestens 44 kW	400 Liter je Fahrzeug und Monat,
	b)	für andere Kraftfahrzeuge	200 Liter je Fahrzeug und Monat,
	c)	für Motorräder, Motorfahrräder und Motorroller	80 Liter je Fahrzeug und Monat,
	d)	für Flugzeuge	1 600 Liter je Flugzeug und Monat.
```

(2) Die ausländischen Streitkräfte oder Hauptquartiere können in Absprache mit dem Bundesministerium der Finanzen die in Absatz 1 genannten Rationsmengen bis zu folgenden Mengen erhöhen:

```
1.	Zigaretten	300 Stück je Person und Woche,
2.	Kaffee	3,5 Kilogramm je Person und Monat,
3.	Kaffee-Extrakte	350 Gramm je Person und Monat,
4.	Whisky und Gin	8,5 Liter je Person und Monat,
5.	Kraftstoff	
	a)	für Kraftfahrzeuge mit einer Motorleistung von mindestens 44 kW	600 Liter je Fahrzeug und Monat,
	b)	für andere Kraftfahrzeuge	300 Liter je Fahrzeug und Monat,
	c)	für Motorräder, Motorfahrräder und Motorroller	120 Liter je Fahrzeug und Monat,
	d)	für Flugzeuge	2 400 Liter je Flugzeug und Monat.
```

(3) Abweichend von Absatz 2 können die Behörden der Truppe oder der Hauptquartiere berechtigten Käufern zur Deckung

- 1. eines erhöhten Bedarfs an rationierten Waren an Feiertagen und bei besonderen gesellschaftlichen Anlässen,

- 2. eines erhöhten Bedarfs an rationierten Waren, in den Fällen, in denen sich die betreffende Person auf einer genehmigten Reise befindet,

- 3. eines in Einzelfällen bestehenden höheren persönlichen Bedarfs an Zigaretten

besondere Rationserhöhungen gewähren.

---

Zitiervorschlag: § 18 TrZollG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/TrZollG/18

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
