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# § 10 TrZollG — Einfuhr von Unionswaren aus anderen Mitgliedstaaten

Truppenzollgesetz  
Stand: 01.04.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Unionswaren, die ausländische Streitkräfte, Hauptquartiere oder ihre Mitglieder in einem anderen Mitgliedstaat nach den Bestimmungen des NATO-Truppenstatuts, des Hauptquartierprotokolls, anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen oder nach dessen nationalen Vorschriften abgabenbegünstigt aus einem Drittland eingeführt oder aus einem Mitgliedstaat eingeführt oder bezogen haben und die von diesen zur weiteren Verwendung nach den oben genannten Bestimmungen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes eingeführt werden, gelten mit der Einfuhr als Nicht-Unionswaren und als in die Truppenverwendung übergeführt. Sie stehen ab dem Zeitpunkt der Einfuhr unter zollamtlicher Überwachung.

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Zitiervorschlag: § 10 TrZollG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/TrZollG/10

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