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# Anlage TrGebV 2020 — (zu § 1)Gebührenverzeichnis

Transparenzregistergebührenverordnung  
Historische Fassung: Stand 03.12.2021 bis 21.12.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(Fundstelle: BGBl. I 2021, 4919)

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Laufende Nummer	Gebührentatbestand	Gebührenhöhe in Euro
1	Führung des Transparenzregisters nach § 24 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes	Bis Gebührenjahr 2019: 2,50 jährlich Für dasGebührenjahr 2020: 4,80 jährlich Für dasGebührenjahr 2021: 11,47 jährlich Ab demGebührenjahr 2022: 20,80 jährlich
–	Für das Jahr 2017 fällt eine halbe Gebühr in Höhe von 1,25 Euro an.
–	Sofern für das Jahr 2021 bereits eine Gebühr von 4,80 Euro erhoben wurde, wird die Differenz von 6,67 Euro nacherhoben.
2	Einsichtnahme nach § 24 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes durch Abruf der Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten einer Vereinigung nach § 20 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes oder einer Rechtsgestaltung nach § 21 des Geldwäschegesetzes	1,65 proabgerufenem Dokument
–	Vermittelt das Transparenzregister den Zugang zum Handelsregister, Genossenschaftsregister, Partnerschaftsregister, Unternehmensregister oder Vereinsregister, so fällt keine Einsichtnahmegebühr zusätzlich zu etwaigen Gebühren für die Einsichtnahme in diese anderen Register an.
–	Falls im Register keine aktuelle Eintragung nach § 20 Absatz 1 oder § 21 des Geldwäschegesetzes vorliegt, erlangt der Einsichtnehmende eine elektronische Bestätigung dessen im Sinne von § 18 Absatz 4 Satz 1 des Geldwäschegesetzes im Rahmen der gewährten Einsichtnahme.
3	Ausdruck von Angaben zu wirtschaftlich Berechtigten einer Vereinigung nach § 20 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes oder einer Rechtsgestaltung nach § 21 des Geldwäschegesetzes, die im Transparenzregister gespeichert sind, nach § 18 Absatz 4 Satz 1 des Geldwäschegesetzes	7,50 proAusdruck
–	Diese Gebühr fällt zusätzlich zu der Einsichtnahmegebühr (Gebührentatbestand Nummer 2) an: Jeder Einsichtnehmende erhält die über das online-basierte Transparenzregister zugänglichen Daten in ausdruckbarer Form. Der Gebührentatbestand Nummer 3 findet nur Anwendung, wenn ein Einsichtnehmender darauf besteht, dass die registerführende Stelle den physischen Ausdruck erstellt und ihm diesen postalisch zukommen lässt.
–	Wird ein Ausdruck beglaubigt, so fällt zusätzlich zur Einsichtnahmegebühr (Gebührentatbestand Nummer 2) nur die Beglaubigungsgebühr nach § 12 Absatz 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung an.
4	Registrierungen und Identifizierungen wirtschaftlich Berechtigter nach § 24 Absatz 2a des Geldwäschegesetzes für die Erteilung von Auskünften gemäß § 23 Absatz 8 des Geldwäschegesetzes	50,00 proRegistrierung eines wirtschaftlichBerechtigten für eine Rechtseinheit
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Zitiervorschlag: Anlage TrGebV 2020

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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