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§ 2 TrGebV — Gebührenerhebung bei Rechtsgestaltungen

Transparenzregistergebührenverordnung

Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diese Fassung haben wir zuerst am 18.01.2020 gesehen; das ist ein Beobachtungsdatum, kein amtliches Inkrafttretensdatum.

Nimmt eine Rechtsgestaltung nach § 21 des Geldwäschegesetzes eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung in Anspruch, so ist der Gebührenschuldner der Verwalter des Trusts nach § 21 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes oder der Treuhänder nach § 21 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes.