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# § 8 TrEinV 2023 — Datenfernübertragung

Transparenzregistereinsichtnahmeverordnung  
Stand: 23.03.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die registerführende Stelle bestimmt, welche Art der Verbindung der Datenfernübertragung bei der Übermittlung der Daten nach den §§ 2 bis 7 zu verwenden ist. Die Verbindung der Datenfernübertragung muss nach dem Stand der Technik gesichert sein.

(2) Der Nutzer hat bei der Registrierung und der Antragstellung auf Einsichtnahme in das Transparenzregister sowie bei der Einsichtnahme die Verbindung der Datenfernübertragung zu verwenden, die von der registerführenden Stelle dazu bestimmt ist.

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Zitiervorschlag: § 8 TrEinV 2023

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/TrEinV%202023/8

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