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§ 2 TrDüV — Pflicht zur Mitteilung bei Änderung der Registrierungsdaten

Transparenzregisterdatenübermittlungsverordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Kommt es zu einer Änderung bei den Mindestangaben nach § 1 Absatz 3 Nummer 1 bis 5, so ist der Registrierende verpflichtet, im Transparenzregister die entsprechenden Angaben selbst oder durch eine beauftragte Person unverzüglich zu ändern.