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§ 8 TrBQVO-NRW (Nordrhein-Westfalen) — Fortbildung der Ausbilder

Transportbegleitendenqualifikations-Verordnung NRW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Lehrpersonen haben ihre Kenntnisse regelmäßig durch eine mindestens dreitägige Fortbildung aufzufrischen. Die Fortbildung soll alle Gebiete erfassen, die für die Ausbildung von Transportbegleitenden von Bedeutung sind. Die Fortbildung hat einen Gesamtumfang von mindestens 32 Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten und ist spätestens alle vier Jahre zu absolvieren.

(2) Lehrpersonen haben der Ausbildungsstätte, an der sie Unterricht durchführen, nach Abschluss der Fortbildung unverzüglich die Teilnahmebescheinigung auszuhändigen.

(3) Der Unterricht im Sinne dieser Verordnung darf nur von Lehrpersonen durchgeführt werden, die sich regelmäßig im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 fortbilden.

(4) Teilnahmebescheinigungen über die letzten beiden Fortbildungsmaßnahmen sind von der Ausbildungsstätte aufzubewahren und spätestens acht Jahre nach Abschluss der Fortbildungsmaßnahme zu vernichten. Die Teilnahmebescheinigungen sind der zuständigen Bezirksregierung auf Verlangen unverzüglich vorzulegen.