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# Anlage 2 TourFachwPrV — (zu § 8) Zeugnisinhalte

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Tourismusfachwirt und Geprüfte Tourismusfachwirtin  
Stand: 10.01.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(Fundstelle: BGBl. I 2019, 2364 - 2365)

Teil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:

- 1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,

- 2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person,

- 3. Datum des Bestehens der Prüfung,

- 4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,

- 5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,

- 6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

Teil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:

Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:

- 1. Benennung der Handlungsbereiche

  - a) Unternehmensführung und -entwicklung,

  - b) Betriebswirtschaftliche Bewertung und Steuerung von Geschäftsprozessen,

  - c) Personalführung und -entwicklung,

  - d) Gestaltung des Marketingprozesses,

  - e) Qualitäts- und Projektmanagement,

  - f) Leistungserstellung im Tourismus,

- 2. Benennung der schriftlichen Prüfung und Angabe des Prüfungsergebnisses in Punkten und Note,

- 3. Benennung der mündlichen Prüfung, Präsentation und Fachgespräch und Angabe des Prüfungsergebnisses in Punkten und Note,

- 4. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,

- 5. die Gesamtnote als Dezimalzahl,

- 6. die Gesamtnote in Worten,

- 7. Befreiungen nach § 5,

- 8. Bescheinigung der Befreiung vom schriftlichen Teil der Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung nach § 10.

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Zitiervorschlag: Anlage 2 TourFachwPrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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