(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
(2) In der schriftlichen Prüfung sind die Prüfungsleistungen in jeder der beiden Aufgabenstellungen nach § 3 Absatz 3 einzeln zu bewerten. Aus den beiden Bewertungen wird als Bewertung der schriftlichen Prüfung das arithmetische Mittel berechnet.
(3) In der mündlichen Prüfung sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:
Aus den beiden Bewertungen wird als Bewertung der mündlichen Prüfung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei werden wie folgt gewichtet: