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# Art 1 TonTrÜbkG

Gesetz zu dem Übereinkommen vom 29. Oktober 1971 zum Schutz der Hersteller von Tonträgern gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Dem in Genf am 29. Oktober 1971 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Übereinkommen zum Schutz der Hersteller von Tonträgern gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger wird zugestimmt. Das Übereinkommen wird nachstehend veröffentlicht.

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Zitiervorschlag: Art 1 TonTrÜbkG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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