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# § 2 TischlMstrV 2008 — Meisterprüfungsberufsbild

Tischlermeisterverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Durch die Meisterprüfung wird festgestellt, ob der Prüfling befähigt ist,

- 1. einen Betrieb selbständig zu führen,

- 2. technische, kaufmännische und personalwirtschaftliche Leitungsaufgaben wahrzunehmen,

- 3. die Ausbildung durchzuführen und

seine berufliche Handlungskompetenz eigenverantwortlich umzusetzen und an neue Bedarfslagen in diesen Bereichen anzupassen.

(2) Im Tischler-Handwerk sind zum Zwecke der Meisterprüfung folgende Fertigkeiten und Kenntnisse als ganzheitliche Qualifikationen zu berücksichtigen:

- 1. Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten, Serviceleistungen anbieten, Auftragsverhandlungen führen und Auftragsziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen, Verträge schließen,

- 2. Aufgaben der technischen, kaufmännischen und personalwirtschaftlichen Betriebsführung wahrnehmen, insbesondere unter Berücksichtigung der Betriebsorganisation, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung, des Qualitätsmanagements, des Arbeitsschutzrechtes, des Datenschutzes, des Umweltschutzes sowie von Informations- und Kommunikationstechniken,

- 3. Auftragsabwicklungsprozesse planen, organisieren, durchführen und überwachen,

- 4. Aufträge durchführen, insbesondere unter Berücksichtigung von gestalterischen Aspekten, Konstruktion, Fertigungs- und Montagetechniken, berufsbezogenen rechtlichen Vorschriften und technischen Normen sowie der allgemein anerkannten Regeln der Technik, Personal, Material, Maschinen und Geräten sowie von Möglichkeiten zum Einsatz von Auszubildenden,

- 5. Entwürfe, Skizzen, Fertigungszeichnungen und Pläne, auch unter Einsatz von rechnergestützten Systemen, erstellen und präsentieren,

- 6. statische Systeme erkennen und Plausibilitätsprüfungen durchführen; Bauunterlagen auswerten und für die zu erbringende Leistung nutzen sowie produktbezogene statische Berechnungen, die für einen Antrag in baubehördlichen Genehmigungsverfahren geeignet sind, erstellen und bewerten,

- 7. Stilrichtungen sowie historische und zeitgemäße Formensprache in Architektur und Design bei Entwurf, Fertigung, Restaurierung und Rekonstruktion berücksichtigen,

- 8. Möbel, Inneneinrichtungen und -ausbauten, insbesondere Büro- und Ladeneinrichtungen, Küchen, Wand- und Deckenverkleidungen, Böden sowie Messebauten gestalten, planen, konstruieren, fertigen, montieren und instand halten,

- 9. fassadenabschließende Elemente und Bauelemente, insbesondere Fenster, Türen und Wintergärten, Treppen sowie Fahrzeugein- und -ausbauten gestalten, planen, konstruieren, fertigen, einbauen, montieren und instand halten,

- 10. Restaurierungsarbeiten planen, durchführen und dokumentieren,

- 11. Verwendung von montagefertigen Teilen, Erzeugnissen und Zukaufteilen bestimmen,

- 12. Schließ- und Schutzsysteme auftragsbezogen planen, einbauen, montieren und instand halten,

- 13. Produkte und Objekte einschließlich der elektro- und wassertechnischen Anschlüsse montieren, Montageabläufe gewerkspezifisch und -übergreifend koordinieren,

- 14. Arten und Eigenschaften zu be- und verarbeitender Werkstoffe, insbesondere Holz, Holzwerk- und Kunststoffe sowie Glas und Trockenbaustoffe einschließlich der Verfahren zur Oberflächenbehandlung, bei der Gestaltung, Planung, Konstruktion, Fertigung, Montage und Instandhaltung berücksichtigen,

- 15. Einsatz von Anlagen, Maschinen, Werkzeugen und Vorrichtungen planen und überwachen,

- 16. Konzepte für Betriebsstätten einschließlich Betriebs- und Lagerausstattung sowie für logistische Prozesse entwickeln und umsetzen,

- 17. Qualitäts- und Funktionsprüfungen durchführen, Ergebnisse bewerten und dokumentieren,

- 18. Leistungen abnehmen und dokumentieren sowie Nachkalkulation durchführen.

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Zitiervorschlag: § 2 TischlMstrV 2008

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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