(1) Versäumt ein Prüfling einen Prüfungsteil, wird die Note „ungenügend (6)“ erteilt, es sei denn, der Prüfling hat das Versäumnis wegen eines wichtigen Grundes nicht zu vertreten. Der Prüfling hat den Grund des Versäumnisses unter Vorlage entsprechender Nachweise unverzüglich dem Prüfungsausschuss mitzuteilen.
(2) Sofern ein wichtiger Grund für das Versäumnis vorliegt, kann der Prüfling nicht abgelegte Prüfungsteile nachholen. Die Entscheidung darüber trifft der Vorsitzende. Als wichtiger Grund gilt insbesondere Krankheit.