Prüfungsbehörde für Lehrgänge gemäß § 13 Abs. 3 Nr. 4 sowie § 15 Abs. 3 des Tierzuchtgesetzes ist das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie.
nu:legal · recht.nulegal.eu
Prüfungsbehörde für Lehrgänge gemäß § 13 Abs. 3 Nr. 4 sowie § 15 Abs. 3 des Tierzuchtgesetzes ist das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie.