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# § 2 TierpflMstrV 2009 — Zulassungsvoraussetzungen

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Tierpflegemeister/Geprüfte Tierpflegemeisterin  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:

- 1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in dem anerkannten Ausbildungsberuf „Tierpfleger/Tierpflegerin“ oder

- 2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem der Tierpflege verwandten anerkannten Ausbildungsberuf und danach eine mindestens einjährige Berufspraxis oder

- 3. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem sonstigen anerkannten Ausbildungsberuf und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder

- 4. eine mindestens vierjährige Berufspraxis.

(2) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:

- 1. das Ablegen des Prüfungsteils „Grundlegende Qualifikationen“, der nicht länger als fünf Jahre zurückliegt, und

- 2. mindestens ein Jahr Berufspraxis im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 oder ein weiteres Jahr Berufspraxis zu den in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Zulassungsvoraussetzungen.

(3) Die Berufspraxis nach den Absätzen 1 und 2 soll wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines Geprüften Tierpflegemeisters/einer Geprüften Tierpflegemeisterin nach § 1 Absatz 2 beinhalten.

(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben wurden, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.

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Zitiervorschlag: § 2 TierpflMstrV 2009

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/TierpflMstrV%202009/2

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