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# § 7 TierZOV 2009 — Zuchtbescheinigung und Herkunftsbescheinigung

Tierzuchtorganisationsverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 22.07.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Eine Zuchtbescheinigung für ein Zuchttier muss über die in Anlage 4 Spalte 2 des Tierzuchtgesetzes bezeichneten Anforderungen hinaus

- 1. die Bezeichnung der Abteilung nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 oder 11 und,

- 2. soweit es sich um ein Zuchttier handelt, welches in einer besonderen Abteilung eingetragen ist, die Überschrift: „Zuchtbescheinigung für ein in einer besonderen Abteilung eingetragenes Zuchttier“

enthalten.

(2) Abweichend von den in Anlage 4 Spalte 2 des Tierzuchtgesetzes bezeichneten Anforderungen kann bei Zucht- oder Herkunftsbescheinigungen für Zuchttiere, die nicht im innergemeinschaftlichen Handel oder Handel mit Drittländern Verwendung finden, auf die Unterschrift verzichtet werden, sofern die Zucht- oder Herkunftsbescheinigung in einem automatisierten Verfahren ausgestellt, als solche gekennzeichnet und zur Sicherung der Identität mit einer Registriernummer versehen wird.

(3) Eine Zucht- oder Herkunftsbescheinigung für Samen, Eizellen oder Embryonen darf eine Besamungsstation oder Embryo-Entnahmeeinheit nur ausstellen, nachdem die Zuchtorganisation, in deren Zuchtbuch oder Zuchtregister das Spendertier eingetragen ist, ihr die neueste Zucht- oder Herkunftsbescheinigung oder die Abschrift der neuesten Zucht- oder Herkunftsbescheinigung für das Spendertier oder die Spendertiere ausgestellt hat.

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Zitiervorschlag: § 7 TierZOV 2009

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/TierZOV%202009/7

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