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# § 4 TierZOV 2009 — Zuchtregisterordnung

Tierzuchtorganisationsverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 22.07.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) In der Zuchtregisterordnung ist zu regeln,

- 1. dass die im Zuchtregister einzutragenden Schweine, die Zuchttiere im Sinne des § 2 Nr. 11 Buchstabe c des Tierzuchtgesetzes sind (Zuchtschweine), einschließlich der als Eltern von Endprodukten vorgesehenen Schweine innerhalb bestimmter Fristen gekennzeichnet werden müssen;

- 2. dass die Deck- oder Besamungsdaten und die Abferkeldaten der Tiere nach Nummer 1 innerhalb bestimmter Fristen vermerkt werden müssen;

- 3. dass in den dem Zuchtprogramm angeschlossenen Betrieben als Grundlage für die Eintragung in das Zuchtregister

  - a) Aufzeichnungen über

    - aa) die Kennzeichen,

    - bb) die Abstammung und

    - cc) die Deck- oder Besamungsdaten und die Abferkeldaten

  - der Zuchtschweine,

  - b) bei Zuchtschweinen, die aus einem Embryotransfer hervorgegangen sind, zusätzlich Aufzeichnungen über

    - aa) die Kennzeichen der genetischen Eltern, des Empfängertieres und des Embryos,

    - bb) den Zeitpunkt der Besamung und

    - cc) die Zeitpunkte der Entnahme und der Übertragung des Embryos

- vorzunehmen sind;

- 4. wie die Abstammung festgestellt und in welchem Umfang diese überprüft wird, wobei auch stichprobenartige, risikoorientierte Überprüfungen anhand eines der Verfahren nach § 8 nach einem vorgegebenen Prüfplan vorzusehen sind;

- 5. welche Aufzeichnungen im Rahmen der Überprüfungen nach Nummer 4 vorgesehen sind;

- 6. dass festgestellte Abweichungen bei Überprüfungen nach Nummer 4 sowie Überschreitungen der Fristen nach den Nummern 1 und 2 aufgezeichnet werden und welche Maßnahmen in diesem Fall zu ergreifen sind;

- 7. welche Verfahren und Testergebnisse nach § 8 zur Überprüfung der Identität und Abstammung verwendet werden;

- 8. unter welchen Voraussetzungen Änderungen von Eintragungen im Zuchtregister vorgenommen werden dürfen und

- 9. welche Linien, Kreuzungstypen und Rassen im Rahmen des Kreuzungsprogramms verwendet werden.

(2) Die Aufzeichnungen, die nach Absatz 1 Nr. 5 und 6 gemacht werden, sind mindestens fünf Jahre nach dem Zeitpunkt ihrer Erstellung in der Geschäftsstelle der Zuchtorganisation aufzubewahren.

(3) Den Aufzeichnungen nach Absatz 1 Nr. 3, 5 und 6 stehen im automatisierten Verfahren oder im Informationssystem erstellte Unterlagen gleich.

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Zitiervorschlag: § 4 TierZOV 2009

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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