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§ 8 TierZG1989LehrgV — Lehrinhalte

Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 22.07.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Der Lehrgang umfaßt mindestens 28 Stunden und bezieht sich nur auf eine Art landwirtschaftlicher Nutztiere.
Folgende Sachgebiete sind im Hinblick auf das Ausbildungsziel zu behandeln:

1.
Tierzüchterische und rechtliche Voraussetzungen;
2.
Anatomie und Physiologie der Geschlechtsorgane weiblicher Tiere;
3.
Auswahl der Empfängertiere;
4.
Beurteilung, Behandlung und Übertragung von Embryonen;
5.
Aufzeichnungen und Schriftverkehr.

(2) Auf die praktische Ausbildung ist besonderer Wert zu legen. Die Ausbildung in den Sachgebieten nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 ist unter Leitung eines Tierarztes durchzuführen. Dabei ist der Lehrinhalt nach den Nummern 3 und 4 vorwiegend am lebenden Tier zu vermitteln.