§ 7 TierZG1989LehrgV — Zulassungsvoraussetzungen

Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 22.07.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

An einem Lehrgang darf nur teilnehmen, wer das 18. Lebensjahr vollendet und

1.
die Abschlußprüfung eines Lehrgangs über künstliche Besamung bestanden und
2.
eine mindestens zweijährige Tätigkeit als Besamungsbeauftragter ausgeübt

hat.