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# § 3 TierZG 2019 — Zuständige Behörden

Tierzuchtgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zuständig für die Anerkennung von Zuchtverbänden oder von Zuchtunternehmen sowie für die Genehmigung von deren Zuchtprogrammen ist die für den Hauptsitz des Zuchtverbandes oder des Zuchtunternehmens zuständige Behörde. Der Hauptsitz ist der Sitz, der in der Satzung oder dem Gesellschaftsvertrag festgelegt wurde.

(2) Der Hauptsitz muss in dem Land liegen, in dem sich die Geschäftsstelle befindet und in dem der Zuchtverband oder das Zuchtunternehmen

- 1. über Züchter verfügt und

- 2. seine Zuchtprogramme durchführt.

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Zitiervorschlag: § 3 TierZG 2019

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/TierZG%202019/3

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