# § 9 TierZDV — Aufstiegsregelungen bei gefährdeten Rassen und robusten Schafrassen

Tierzuchtdurchführungsverordnung  
Stand: 22.07.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag genehmigen, dass ein Zuchtverband, der ein Zuchtprogramm für reinrassige Tiere einer gefährdeten Rinder-, Schweine-, Schaf- oder Ziegenrasse oder einer robusten Schafrasse führt, ein Tier, dessen Eltern und Großeltern in der Hauptabteilung oder einer zusätzlichen Abteilung des Zuchtbuchs der jeweiligen Rasse eingetragen sind, in die Hauptabteilung seines Zuchtbuchs einträgt.

(2) Voraussetzung für eine Genehmigung nach Absatz 1 ist, dass der Zuchtverband die Anforderungen nach Anhang II Teil 1 Kapitel III Nummer 2 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/1012 erfüllt.

---

Zitiervorschlag: § 9 TierZDV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/TierZDV/9
